Allgemeine Geschäfstbedingungen

Lieferung von Lichtwerbegeräten und -anlagen | Lieferung von Sonderbeleuchtungen und -anlagen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der nmd – Licht am Bau GmbH mit Sitz in Dresden, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Andreas Krawczyk und Herrn Tobias Krüger, eingetragen im Handelsregister Dresden unter HRB 6436. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 I BGB und regeln das Vertragsverhältnis zum Kunden über die Lieferung von Geräten und Anlagen der Lichtwerbung und Sonderbeleuchtungen sowie ihrer Bauteile („Lieferobjekt“) und gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Vorbehaltlich vertraglicher Abreden gelten diese AGB ausschließlich; von ihnen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich bestätigt. Dies gilt insbesondere, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen den Kundenauftrag vorbehaltlos ausführen oder auf Schreiben des Kunden, das diese enthält, erwidern.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich ausdrücklich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Gleiches gilt für Angaben zum Lieferobjekt (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sowie sonstige Erklärungen; diese sind nur verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist oder deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

(4) Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Der Kunde ist an die uns erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden. Er kann uns jedoch frühestens 10 (zehn) Tage nach seinem Auftrag eine schriftlich angemessene Nachfrist von 10 (zehn) Tagen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftrag als von uns abgelehnt gilt.

(5) Der Vertrag mit dem Kunden und unsere Auftragsbestätigung, einschließlich dieser AGB, geben alle zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserer Angestellten vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen deren verbindliche Fortgeltung ergibt.

(6) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Abreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde an uns oder einen in die Lieferung/Leistung eingeschalteten Dritten richtet. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen ist unser Personal mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.

§ 2 Eigentums- und Urheberrechte

(1) An allen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen) und Gegenständen (un-/)körperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Ihre Bereitstellung stellt keine Gewährung oder Bewilligung von Nutzungs- oder Lizenzrechten dar – weder ausdrücklich noch konkludent.

(2) Der Kunde darf ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, insbesondere keine technische oder nicht-technische Entwicklungen vornehmen/ vornehmen lassen, die darauf aufbauen und insoweit eigene Schutzrechte anmelden.

(3) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich die ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien davon zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen mit uns nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten übersandt werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen/Leistungen übertragen haben.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Entsorgung, Zölle und Gebühren bei Exportlieferungen sowie anderer öffentlicher Gebühren/Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung. Die Preise gelten für den im Vertrag oder in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungsumfang.

(2) Alle Zahlungen des Kunden sind auf das Äußerte zu beschleunigen. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.

§ 4 Erfüllungsort und Lieferzeiten

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Teile sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(2) Eine auf Wunsch des Kunden durchgeführte Versendung des Vertragsgegenstandes erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr auf den Kunden am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden an uns zu liefernden für die Vertragsdurchführung erforderlichen Gegenstände, Unterlagen und Informationen, einschließlich die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Annahmeverzug oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Sollte die Wahrnehmung eines vereinbarten Termins auf Seiten des Kunden unmöglich werden, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig, wenn wir unser Personal zur vorgesehenen Zeit nicht anderweitig einsetzen konnten.

(6) Wir haben Anspruch auf Nachfristsetzung bei Hindernissen vorübergehender Dauer, welche die Vertragserfüllung nachweislich erheblich beeinflussen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse oder solche i.S.d. § 8 Abs 3a verursacht worden sind. Dann verlängern sich vereinbarte Fristen oder verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme des Vertragsgegenstands unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferung (relevant ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Aufstellung) übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(2) Verzögert sich Versand oder Übergabe durch einen Umstand, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken versichert.

(4) Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die üblichen Lagerkosten für die Einlagerung der Lieferung bei einer Spedition. Im Falle der Lagerung bei uns betragen die Lagerkosten pro abgelaufene Woche 0,25% des Rechnungsbetrages des zu lagernden Lieferobjekts. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Nimmt der Kunde die Lieferung nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über die Lieferung zu verfügen und der Kunde mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern ist. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Falle eines Schadens sind wir berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis zu verlangen. Die Entschädigung ist höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Kunde keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nachweist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der von uns an den Kunden gelieferte Gegenstand („Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils gegenüber dem Kunden bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus mit dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese beschränktes Kontokorrentverhältnis). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls, also im Falle unserer Rücktrittserklärung wegen vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, sind diese vom Kunden auf seine Kosten durchzuführen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken zu versichern.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller; dann erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.

(5) Für den Fall, dass der vorstehend beschriebene Eigentumserwerb nicht eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - in dem in Ziffer (3) genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Ziffer (3) genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bzw. im Falle unseres Miteigentums an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen auf unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns dafür der Kunde.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

(1) Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt vom Kunden als genehmigt, wenn uns nicht eine Rüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung in Schrift- oder Textform zugegangen ist.

(2) Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Hierzu liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich durch einen vor/bei Gefahrenübergang ereigneten Umstand nachweisbar als mangelhaft herausstellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung, die Kosten des Ersatzstücks sowie dessen Versandkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Lieferobjekt nach einem anderen Ort verbracht wurde, als dem Erfüllungsort.

(3) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die ohne unser Verschulden aus den folgenden Gründen entstanden sind:

(a) wegen natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß wartungsbedürftiger Bauteile des Leistungsobjekts; auf solche Bauteile wird der Kunde durch unsere Wartungsempfehlung hingewiesen;
(b) wegen höherer Gewalt, insbesondere Blitzschlag, Sturm- und Wasserschäden oder sonstigen schadensrelevanten umweltbedingten Einflüssen;
(c) wegen unterlassener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung des Leistungsobjekts nach Maßgabe unserer Wartungsempfehlungen;
(d) wegen fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, Bedienung, oder Reparatur des Leistungsobjekts durch den Kunden oder Dritte;
(e) wegen Überbeanspruchung mechanischer oder elektrischer Teile durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, (elektro-) chemische, elektrische oder atmosphärische Einflüsse;
(f) wegen einer im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarten Lieferung gebrauchter Sachen. Im Falle unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vom Kunden veranlasster Änderungen oder Reparaturen am Lieferobjekt, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Austausch- /Verbrauchsmaterialien, hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, wenn diese dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

(4) Um die uns als notwendig erscheinende Nacherfüllung vornehmen zu können, hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung und Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Kunde hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (und im Falle der Nachbesserung nach erfolglosen 2. Versuch derselben) fruchtlos verstrichen ist. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann er, nach den Voraussetzungen des § 8, Schadensersatz begehren.

(5) Mängelansprüche für nicht bauwerksbezogene Lieferungen verjähren in 1 Jahr beginnend mit der Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Davon unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) - diese beträgt 5 (fünf) Jahre ab Ablieferung der Sache. Von der Verkürzung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, insbesondere wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Verletzung sog. Kardinalspflichten. Diese verjähren nach den gesetzlichen Regeln; gleiches gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Garantiehaftung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Verzögert sich die Abnahme des Vertragsobjekts bei nicht bauwerksbezogenen Lieferungen um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch ein nicht von uns zu vertretendes Verhalten, so verkürzt sich die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Verzögerung.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz

(1) Unsere Haftung auf Schäden oder Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, also solcher, ohne deren Erreichung der Vertragszweck gefährdet ist. Gleichsam haften wir für garantierte oder arglistig verschwiegene Beschaffenheitsmerkmale, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(2) Soweit wir wegen einer fahrlässigen Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten dem Grunde nach haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung desselben typischerweise zu erwarten sind. Die vorbeschriebene Begrenzung gilt nicht im Falle einer von uns übernommenen Garantie für den Nichteintritt solcher Schäden.

(3) Wir haften nicht

(a) bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. bei aus unserer Sicht notwendiger zusätzlicher Arbeiten; bei Hindernissen, für die der Kunde ursächlich ist; bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung; bei Schwierigkeiten in der Beschaffung von Material, Rohstoff, Energie, notwendiger behördlicher Genehmigungen; rechtmäßige Aussperrungen; Transportverzögerungen; Streiks; Betriebsstörungen aller Art oder Mangel an Arbeitskräften). Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und Hindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(b) bei fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht unserer gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit uns der Abschluss einer Haftpflichtversicherung weder möglich noch zumutbar war;
(c) für Schäden, die aus Lieferungen oder Leistungen resultieren, die auf den vom Kunden geprüften Vorlagen beruhen (z.B. Zeichnungen, Konstruktionspläne, etc. und als Fertigungsgrundlage freigegeben wurden. Gleiches gilt bei Erbringung von Werkleistungen nach den Vorgaben des Kunden, wodurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir werden den Kunden, soweit dies für uns erkennbar ist, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinweisen; eine Prüfungspflicht unsererseits im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht nicht;
(d) soweit wir technische Auskünfte erteilt haben oder beratend tätig wurden und diese Leistung unentgeltlich erfolgte und nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehörte;
(e) für die Folgen von Beanstandungen des Kunden, für die wir nach § 7 keine Gewähr übernommen haben.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Soweit keine gesetzliche Ausnahme für das Lieferobjekt für dessen Rücknahme und Entsorgung besteht, obliegt dem Kunden im Zeitpunkt des Nutzungsendes die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rücknahme und Entsorgung. Maßgebend dafür sind die Regeln im ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten). Zu diesem Zweck stellt uns der Kunde schon jetzt von den Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die das Liefer- und Leistungsobjekt übertragen werden soll, vertraglich zu verpflichten, dieses nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Für den Fall einer erneuten Übertragung hat der Kunde gewerblichen Dritten zudem eine dem Satz 1 dieser Regelung entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen; unterlässt er dies, bleibt er weiterhin verpflichtet, das Liefer- und Leistungsobjekt nach Nutzungsende auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.

(3) Unser Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Liefer- und Leistungsobjekts. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Beendigung der Nutzung der Ware.

(4) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend soweit Vorschriften am Nutzungsort des Liefer- und Leistungsobjekts gelten, deren Inhalte denen des ElektroG entsprechen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Wir werden die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir behalten uns die Klageerhebung am Sitz des Kunden vor.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2011

Lieferung und Montage von Lichtwerbegeräten und -anlagen | Lieferung und Montage von Sonderbeleuchtungen und -anlagen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der nmd – Licht am Bau GmbH mit Sitz in Dresden, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Andreas Krawczyk und Herrn Tobias Krüger, eingetragen im Handelsregister Dresden unter HRB 6436. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 I BGB und regeln das Vertragsverhältnis zum Kunden über die Lieferung von Geräten und Anlagen der Lichtwerbung und Sonderbeleuchtungen sowie ihrer Bauteile („Vertragsgegenstand“) und gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Vorbehaltlich vertraglicher Abreden gelten diese AGB ausschließlich; von ihnen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich bestätigt. Dies gilt insbesondere, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen den Kundenauftrag vorbehaltlos ausführen oder auf Schreiben des Kunden, das diese enthält, erwidern.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich ausdrücklich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Gleiches gilt für Angaben zum Liefer-/Leistungsobjekt (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sowie sonstige Erklärungen; diese sind nur verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist oder deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

(4) Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Der Kunde ist an die uns erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden. Er kann uns jedoch frühestens 10 (zehn) Tage nach seinem Auftrag eine schriftlich angemessene Nachfrist von 10 (zehn) Tagen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftrag als von uns abgelehnt gilt.

(5) Der Vertrag mit dem Kunden und unsere Auftragsbestätigung, einschließlich dieser AGB, geben alle zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserer Angestellten vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen deren verbindliche Fortgeltung ergibt.

(6) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Abreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde an uns oder einen in die Lieferung/Leistung eingeschalteten Dritten richtet. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen ist unser Personal mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, vom schriftlichen Vertragabweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.

(7) Für die Richtigkeit der vom Kunden oder dessen Beauftragten uns ausgehändigten Pläne und Maßzeichnungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wir sind zu einer Besichtigung von Örtlichkeiten oder Aufmassen nur dann verpflichtet, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Änderungen oder Erweiterungen, die sich nachträglich als technisch notwendig erweisen, durch behördliche Auflagen erforderlich oder vom Kunden gewünscht sind, werden erst ausgeführt, nachdem der Kunde darüber informiert und ihm ein Nachtragsangebot mitgeteilt wurde sowie uns dessen Einwilligung zur Durchführung vorliegt, es sei denn, die in einem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten werden nicht um mehr als 10% überschritten.

§ 2 Eigentums- und Urheberrechte

(1) An allen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen) und Gegenständen (un-/)körperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere eigentumsund urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Ihre Bereitstellung stellt keine Gewährung oder Bewilligung von Nutzungs- oder Lizenzrechten dar – weder ausdrücklich noch konkludent.

(2) Der Kunde darf ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, insbesondere keine technische oder nicht-technische Entwicklungen vornehmen/ vornehmen lassen, die darauf aufbauen und insoweit eigene Schutzrechte anmelden.

(3) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich die ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien davon zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen mit uns nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten übersandt werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen/Leistungen übertragen haben.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Entsorgung, Zölle und Gebühren bei Exportlieferungen sowie anderer öffentlicher Gebühren/Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung. Die Preise gelten für den vereinbarten Vertragsgegenstand.

(2) Mehr- oder Sonderleistungen, die den Vertragsgegenstand erweitern oder ändern, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere, bei Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, der Nichtbeachtung unserer Hinweise/Anleitungen zum ordnungsgemäßen Betrieb oder auf anderen von uns nicht zu vertretenen Einwirkungen auf den Vertragsgegenstand beruhen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die notwendig werden, weil es der Kunde unterlassen hat, uns aufgetretene Schäden und Störungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Alle Zahlungen des Kunden sind auf das Äußerte zu beschleunigen. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.

§ 4 Erfüllungsort und Liefer- und Leistungszeiten

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort im Falle einer Lieferung unser Geschäftssitz; schulden wir auch Montageleistungen, ist es der Ort, an dem diese zu erfolgen haben. Wir sind nur zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung oder Leistung der restlichen Teile sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(2) Eine auf Wunsch des Kunden durchgeführte Versendung des Vertragsobjekts erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr auf den Kunden am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Bei Montageleistungen werden wir mit dem Kunden den Termin und die zeitliche Dauer derselben abstimmen. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden fachlich qualifizierte Dritte zur Leistungserfüllung hinzuzuziehen.

(4) Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden an uns zu liefernden für die Vertragsdurchführung erforderlichen Gegenstände, Unterlagen (z.B. (Bau-) Genehmigungen) und Informationen, einschließlich die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten voraus. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Annahmeverzug des Kunden oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungsausführung erfolgt ist, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern dadurch die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt ist.

(6) Sollte die Wahrnehmung eines vereinbarten Termins auf Seiten des Kunden unmöglich werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig, wenn wir unser Personal zur vorgesehenen Zeit nicht anderweitig einsetzen konnten.

(7) Wir haben Anspruch auf Nachfristsetzung bei Hindernissen vorübergehender Dauer, welche die Vertragserfüllung nachweislich erheblich beeinflussen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse oder solche i.S.d. § 8 Abs 3a verursacht worden sind. Dann verlängern sich vereinbarte Fristen oder verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme des Vertragsgegenstands unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Gefahrübergang und Abnahme

(1) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Andernfalls geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (relevant ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.

(2) Im Falle der Abnahme werden wir den Kunden unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung und nach einer vereinbarten Erprobung derselben davon unterrichten und ihn zur Abnahme auffordern. Nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung gilt diese als abgenommen, wenn

(a) sich die Abnahme desselben ohne unser Verschulden verzögert, und 12 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
(b) sich die Abnahme derselben ohne unser Verschulden verzögert, und der Kunde mit seiner Nutzung bereits durch Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall 6 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
(c) der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung ohne Abnahme die Aushändigung der vereinbarten Leistung explizit wünscht und diese damit als vertragsgemäß anerkennt;
(d) der Kunde die Abnahme aus einem anderen Grund unterlassen hat, als wegen eines Mangels, der den Gebrauch des Vertragsgegenstands zumindest wesentlich beeinträchtigt.

(3) Abnahmeverweigerungen, Widersprüche oder Vorbehalte gegen die Abnahme sind unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels an uns zu richten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen hat uns der Kunde rechtzeitig und auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere,

(a) die Veranlassung aller zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungsausführung notwendigen Maßnahmen;
(b) die Gewährung des Zutritts zum Leistungsobjekt für unser Personal auf dem Grundstück seines Unternehmens;
(c) die Bereitstellung der vertraglich erforderlichen Hilfsmittel und -stoffe nebst ihrer Anschlüsse, wie z.B. Strom, Wasser, Sauerstoff etc.;
(d) die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, wie z.B. Kranlagen, Hebezeuge, etc. einschließlich der Erfüllung der dafür notwendigen behördlichen Auflagen;
(e) die Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners, der uns für die Dauer der Leistungen zur Verfügung steht sowie am Probebetrieb des Leistungsobjekts mitwirkt;
(f) die Gewährung des Zutritts unseres Personals in geeignete verschließ- und beheizbare Räume, nebst Beleuchtungs- und sanitärer Einrichtungen, für Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts;
(g) die Gewährung des Zutritts in geeignete trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zum Zwecke der Aufbewahrung unserer Materialien und Werkzeuge;
(h) die Abstellung geeigneter Personen zur hilfsweisen Unterstützung, die unseren Anordnungen Folge zu leisten haben.

(2) Darüber hinaus hat uns der Kunde rechtzeitig zu informieren über

(a) bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren, soweit diese bei der Ausführung der Leistung für unser Personal von Bedeutung sind oder sein können;
(b) ihm bekannt gewordene Störungen, Schäden oder sonstige Veränderungen am Leistungsobjekt nebst genauer Beschreibung derselben;
(c) beabsichtigte Erweiterungen und Teilerneuerungen des Leistungsobjekts, nebst baulicher Veränderungen, die dessen Funktion beeinträchtigen oder verändern könnten;
(d) die Eigenschaft des Kunden als Erbringer von Bau- und Werkleistungen i.S.d. § 13b I, S.1, Nr.4 UStG, soweit das Leistungsobjekt die Erbringung solcher Bau- und Werkleistungen umfasst;
(e) sonstige das Leistungsobjekt betreffende zur Vertragsausführung relevante Aspekte.

(3) Die Mitwirkungspflichten sind so rechtzeitig durchzuführen, dass wir sofort nach Ankunft mit der Ausführung der Leistungen beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen können. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die ihm obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

(4) Der Kunde hat eine von ihm beauftragte Person in die Bedienung des Liefer- und Leistungsobjekts einzuweisen und notwendige Kontrollen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die nach Gesetz, technischer Regelwerke oder aufgrund technischer Dokumentationen vorgeschrieben sind.

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

(1) Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt vom Kunden als genehmigt, wenn uns nicht eine Rüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung in Schrift- oder Textform zugegangen ist.

(2) Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Hierzu liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich durch einen vor/bei Gefahrenübergang ereigneten Umstand nachweisbar als mangelhaft herausstellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung, die Kosten des Ersatzstücks sowie dessen Versandkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Lieferobjekt nach einem anderen Ort verbracht wurde, als dem Erfüllungsort.

(3) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die ohne unser Verschulden aus den folgenden Gründen entstanden sind:

(a) wegen natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß wartungsbedürftiger Bauteile des Leistungsobjekts; auf solche Bauteile wird der Kunde durch unsere Wartungsempfehlung hingewiesen;
(b) wegen höherer Gewalt, insbesondere Blitzschlag, Sturm- und Wasserschäden oder sonstigen schadensrelevanten umweltbedingten Einflüssen;
(c) wegen unterlassener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung des Leistungsobjekts nach Maßgabe unserer Wartungsempfehlung;
(d) wegen fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, Bedienung, oder Reparatur des Leistungsobjekts durch den Kunden oder Dritte;
(e) wegen Überbeanspruchung mechanischer oder elektrischer Teile durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, (elektro-) chemische, elektrische oder atmosphärische Einflüsse;
(f) wegen einer im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarten Lieferung gebrauchter Sachen. Im Falle unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vom Kunden veranlasster Änderungen oder Reparaturen am Lieferobjekt, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Austausch-/Verbrauchsmaterialien, hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, wenn diese dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

(4) Um die uns als notwendig erscheinende Nacherfüllung vornehmen zu können, hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung und Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen die Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

(5) Der Kunde hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (und im Falle der Nachbesserung nach erfolglosen zweiten Versuch derselben) fruchtlos verstrichen ist. Im Falle von (Bau-)Werkleistungen oder bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann er nach den Voraussetzungen des § 8 Schadensersatz verlangen.

(6) Mängelansprüche für nicht bauwerksbezogene Lieferungen/Leistungen verjähren in 1 Jahr beginnend mit der Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Leistung. Davon unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) - diese beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der Sache. Von der Verkürzung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, insbesondere wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Verletzung sog. Kardinalspflichten. Diese verjähren nach den gesetzlichen Regeln; gleiches gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Garantiehaftung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Verzögert sich die Abnahme des Vertragsgegenstandes bei nicht bauwerksbezogenen Lieferungen oder Leistungen um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch ein nicht von uns zu vertretendes Verhalten, so verkürzt sich die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Verzögerung.

(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz

(1) Unsere Haftung auf Schäden oder Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, also solcher, ohne deren Erreichung der Vertragszweck gefährdet ist. Gleichsam haften wir für garantierte oder arglistig verschwiegene Beschaffenheitsmerkmale, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(2) Soweit wir wegen einer fahrlässigen Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten dem Grunde nach haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung desselben typischerweise zu erwarten sind. Die vorbeschriebene Begrenzung gilt nicht im Falle einer von uns übernommenen Garantie für den Nichteintritt solcher Schäden.

(3) Wir haften nicht

(a) bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. bei aus unserer Sicht notwendiger zusätzlicher Arbeiten; bei Hindernissen, für die der Kunde ursächlich ist; bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung; bei Schwierigkeiten in der Beschaffung von Material, Rohstoff, Energie, notwendiger behördlicher Genehmigungen; rechtmäßige Aussperrungen; Transportverzögerungen; Streiks; Betriebsstörungen aller Art oder Mangel an Arbeitskräften). Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und Hindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(b) bei fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht unserer gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit uns der Abschluss einer Haftpflichtversicherung weder möglich noch zumutbar war;
(c) für Schäden, die aus Lieferungen oder Leistungen resultieren, die auf den vom Kunden geprüften Vorlagen beruhen (z.B. Zeichnungen, Konstruktionspläne, etc.) und als Fertigungsgrundlage freigegeben wurden. Gleiches gilt bei Erbringung von Werkleistungen nach den Vorgaben des Kunden, wodurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir werden den Kunden, soweit dies für uns erkennbar ist, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinweisen; eine Prüfungspflicht unsererseits im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht nicht;
(d) soweit wir technische Auskünfte erteilt haben oder beratend tätig wurden und diese Leistung unentgeltlich erfolgte und nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehörte;
(e) für die Folgen von Beanstandungen des Kunden, für die wir nach § 7 keine Gewähr übernommen haben.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Soweit die anlässlich der Leistungen am Leistungsobjekts eingefügten Bauteile oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile desselben werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich all unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und erklären wir aus diesem Grunde den Rücktritt vom Vertrag, haben wir Anspruch auf Herausgabe des Leistungsobjekts zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile. Erfolgt die Montage des Leistungsobjekts beim Kunden, so hat er uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau der eingebauten Teile beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

(3) Aufgrund unserer Forderung gegenüber dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsobjekt des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch geltend gemacht werden wegen bestehender Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen, soweit diese mit dem Leistungsobjekt im Zusammenhang stehen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das Leistungsobjekt pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten nötig sind, hat diese der Kunde auf seine Kosten durchzuführen.

§ 10 Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Soweit keine gesetzliche Ausnahme für das Lieferobjekt für dessen Rücknahme und Entsorgung besteht, obliegt dem Kunden im Zeitpunkt des Nutzungsendes die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rücknahme und Entsorgung. Maßgebend dafür sind die Regeln im ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten). Zu diesem Zweck stellt uns der Kunde schon jetzt von den Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die das Liefer- und Leistungsobjekt übertragen werden soll, vertraglich zu verpflichten, dieses nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Für den Fall einer erneuten Übertragung hat der Kunde gewerblichen Dritten zudem eine dem Satz 1 dieser Regelung entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen; unterlässt er dies, bleibt er weiterhin verpflichtet, das Liefer- und Leistungsobjekt nach Nutzungsende auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.

(3) Unser Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Liefer- und Leistungsobjekts. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Beendigung der Nutzung der Ware. (4) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend soweit Vorschriften am Nutzungsort des Liefer- und Leistungsobjekts gelten, deren Inhalte denen des ElektroG entsprechen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Wir werden die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir behalten uns die Klageerhebung am Sitz des Kunden vor.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

Stand: Jan. 2011

Inspektion und Reparatur von Lichtwerbegeräten und -anlagen | Inspektion und Reparatur von Sonderbeleuchtungsanlagen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der nmd – Licht am Bau GmbH mit Sitz in Dresden, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Andreas Krawczyk und Herrn Tobias Krüger, eingetragen im Handelsregister Dresden unter HRB 6436. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 I BGB und regeln das Vertragsverhältnis zum Kunden über die Inspektion (Feststellung des Ist-Zustandes) und Reparatur (Wiederherstellung des Soll- Zustandes) von Geräten und Anlagen der Lichtwerbung und Sonderbeleuchtung („Vertragsgegenstand“) und gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Vorbehaltlich vertraglicher Abreden gelten diese AGB ausschließlich; von ihnen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich bestätigt. Dies gilt insbesondere, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen den Kundenauftrag vorbehaltlos ausführen oder auf Schreiben des Kunden, das diese enthält, erwidern.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich ausdrücklich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Soweit möglich, wird dem Kunden auf dessen Verlangen ein Kostenvoranschlag erstellt; andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

(4) Der Vertrag mit dem Kunden und unsere Auftragsbestätigung, einschließlich dieser AGB, geben alle zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserer Angestellten vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen deren verbindliche Fortgeltung ergibt.

(5) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Abreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde an uns oder einen in die Lieferung/Leistung eingeschalteten Dritten richtet. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen ist unser Personal mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.

(6) Änderungen oder Erweiterungen, die sich nachträglich als technisch notwendig erweisen, durch behördliche Auflagen erforderlich oder vom Kunden gewünscht sind, werden erst ausgeführt, nachdem der Kunde darüber informiert und ihm ein Nachtragsangebot mitgeteilt wurde sowie uns dessen Einwilligung zur Durchführung vorliegt, es sei denn, die in einem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten werden nicht um mehr als 10% überschritten.

§ 2 Eigentums- und Urheberrechte

(1) An allen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen) und Gegenständen (un-/)körperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere eigentumsund urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Ihre Bereitstellung stellt keine Gewährung oder Bewilligung von Nutzungs- oder Lizenzrechten dar – weder ausdrücklich noch konkludent.

(2) Der Kunde darf ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, insbesondere keine technische oder nicht-technische Entwicklungen vornehmen/ vornehmen lassen, die darauf aufbauen und insoweit eigene Schutzrechte anmelden.

(3) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich die ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien davon zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen mit uns nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten übersandt werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen/Leistungen übertragen haben.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk, jedoch ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Entsorgung, etc.

(2) Mehr- oder Sonderleistungen, die den Vertragsgegenstand erweitern oder ändern, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere, bei Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, der Nichtbeachtung unserer Hinweise/Anleitungen zum ordnungsgemäßen Betrieb oder auf anderen von uns nicht zu vertretenen Einwirkungen auf den Vertragsgegenstand beruhen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die notwendig werden, weil es der Kunde unterlassen hat, uns aufgetretene Schäden und Störungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Alle Zahlungen des Kunden sind auf das Äußerte zu beschleunigen. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Erfüllungsort und Leistungszeiten

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistung zu erfolgen hat. Wir werden mit dem Kunden den Termin und die zeitliche Dauer derselben abstimmen. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden fachlich qualifizierte Dritte zur Leistungserfüllung hinzuzuziehen.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden an uns zu liefernden für die Vertragsdurchführung erforderlichen Gegenstände, Unterlagen und Informationen, einschließlich die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten voraus. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Annahmeverzug des Kunden oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungsausführung erfolgt ist, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern dadurch die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sollte die Wahrnehmung eines vereinbarten Termins auf Seiten des Kunden unmöglich werden, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig, wenn wir unser Personal zur vorgesehenen Zeit nicht anderweitig einsetzen konnten.

(5) Wir haben Anspruch auf Nachfristsetzung bei Hindernissen vorübergehender Dauer, welche die Vertragserfüllung nachweislich erheblich beeinflussen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse oder solche i.S.d. § 8 Abs 3a verursacht worden sind. Dann verlängern sich vereinbarte Fristen oder verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme des Vertragsgegenstands unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Abnahme

(1) Zum Zwecke der Abnahme werden wir den Kunden unverzüglich nach Fertigstellung des Vertragsgegenstands und nach einer vereinbarten Erprobung desselben davon unterrichten und ihn zur Abnahme auffordern. Nach Mitteilung gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn

(a) sich die Abnahme desselben ohne unser Verschulden verzögert, und 12 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
(b) sich die Abnahme desselben ohne unser Verschulden verzögert, und der Kunde mit seiner Nutzung bereits durch Inbetriebnahme begonnen hat und in diesem Fall 6 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
(c) der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung ohne Abnahme die Aushändigung des Vertragsgegenstands explizit wünscht und damit unsere Leistungen als vertragsgemäß anerkennt;
(d) der Kunde die Abnahme aus einem anderen Grund unterlassen hat, als wegen eines Mangels, der den Gebrauch des Vertragsgegenstands zumindest wesentlich beeinträchtigt.

(2) Abnahmeverweigerungen, Widersprüche oder Vorbehalte gegen die Abnahme sind unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels an uns zu richten.

(3) Nach Durchführung unserer Leistungen erhält der Kunde eine entsprechende Leistungsbescheinigung aus der sich Leitungsinhalte, Arbeitzeit, Reisezeit, unverschuldete Wartezeit, Vorbereitungs- und Abwicklungszeit, Beanstandungen des Kunden etc. ergeben. Eine Ausfertigung ist vom Kunden zu unterzeichnen und unserem Personal zu übergeben.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen hat uns der Kunde rechtzeitig und auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere,

(a) die Veranlassung aller zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungsausführung notwendigen Maßnahmen;
(b) die Gewährung des Zutritts zum Leistungsobjekt für unser Personal auf dem Grundstück seines Unternehmens;
(c) die Bereitstellung der vertraglich erforderlichen Hilfsmittel und -stoffe nebst ihrer Anschlüsse, wie z.B. Strom, Wasser, Sauerstoff etc.;
(d) die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, wie z.B. Kranlagen, Hebezeuge, etc. einschließlich der Erfüllung der dafür notwendigen behördlichen Auflagen;
(e) die Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners, der uns für die Dauer der Leistungen zur Verfügung steht sowie am Probebetrieb des Leistungsobjekts mitwirkt;
(f) die Gewährung des Zutritts unseres Personals in geeignete verschließ- und beheizbare Räume, nebst Beleuchtungs- und sanitärer Einrichtungen, für Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts;
(g) die Gewährung des Zutritts in geeignete trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zum Zwecke der Aufbewahrung unserer Materialien und Werkzeuge;
(h) die Abstellung geeigneter Personen zur hilfsweisen Unterstützung, die unseren Anordnungen Folge zu leisten haben.

(2) Darüber hinaus hat uns der Kunde rechtzeitig zu informieren über

(a) bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren, soweit diese bei der Ausführung der Leistung für unser Personal von Bedeutung sind oder sein können;
(b) ihm bekannt gewordene Störungen, Schäden oder sonstige Veränderungen am Leistungsobjekt nebst genauer Beschreibung derselben;
(c) beabsichtigte Erweiterungen und Teilerneuerungen des Leistungsobjekts, nebst baulicher Veränderungen, die dessen Funktion beeinträchtigen oder verändern könnten;
(d) die Eigenschaft des Kunden als Erbringer von Bau- und Werkleistungen i.S.d. § 13b I, S.1, Nr.4 UStG, soweit das Leistungsobjekt die Erbringung solcher Bau- und Werkleistungen umfasst;
(e) sonstige das Leistungsobjekt betreffende zur Vertragsausführung relevante Aspekte.

(3) Die Mitwirkungspflichten sind so rechtzeitig durchzuführen, dass wir sofort nach Ankunft mit der Ausführung der Leistungen beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen können. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die ihm obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

(1) Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt vom Kunden als genehmigt, wenn uns nicht eine Rüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen 7 Werktagen nach Ablieferung in Schrift- oder Textform zugegangen ist.

(2) Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Hierzu liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich durch einen vor/bei Gefahrenübergang ereigneten Umstand nachweisbar als mangelhaft herausstellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung, die Kosten des Ersatzstücks sowie dessen Versandkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Lieferobjekt nach einem anderen Ort verbracht wurde, als dem Erfüllungsort.

(3) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die ohne unser Verschulden aus den folgenden Gründen entstanden sind:

(a) wegen natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß wartungsbedürftiger Bauteile des Leistungsobjekts; auf solche Bauteile wird der Kunde durch unsere Wartungsempfehlung hingewiesen;
(b) wegen höherer Gewalt, insbesondere Blitzschlag, Sturm- und Wasserschäden oder sonstigen schadensrelevanten umweltbedingten Einflüssen;
(c) wegen unterlassener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung des Leistungsobjekts nach Maßgabe unserer Wartungsempfehlungen;
(d) wegen fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, Bedienung, oder Reparatur des Leistungsobjekts durch den Kunden oder Dritte;
(e) wegen Überbeanspruchung mechanischer oder elektrischer Teile durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, (elektro-) chemische, elektrische oder atmosphärische Einflüsse;
(f) wegen einer im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarten Lieferung gebrauchter Sachen. Im Falle unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vom Kunden veranlasster Änderungen oder Reparaturen am Lieferobjekt, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Austausch-/Verbrauchsmaterialien, hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, wenn diese dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

(4) Um die uns als notwendig erscheinende Nacherfüllung vornehmen zu können, hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung und Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

(5) Der Kunde hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (bei Nachbesserung nach erfolglosem 2. Versuch derselben) fruchtlos verstrichen ist. Im Falle von (Bau-)Werkleistungen oder bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht auf Minderung zu. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann er, nach den Voraussetzungen des § 8, Schadensersatz begehren.

(6) Mängelansprüche für nicht bauwerksbezogene Leistungen verjähren in 1 Jahr beginnend ab der Abnahme des Leistungsobjekts. Von der Verkürzung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, insbesondere wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Verletzung sog. Kardinalspflichten. Diese verjähren nach den gesetzlichen Regeln; gleiches gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Garantiehaftung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Verzögert sich die Abnahme bei nicht bauwerksbezogenen Leistungen um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch ein nicht von uns zu vertretendes Verhalten, so verkürzt sich die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Verzögerung.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz

(1) Unsere Haftung auf Schäden oder Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, also solcher, ohne deren Erreichung der Vertragszweck gefährdet ist. Gleichsam haften wir für garantierte oder arglistig verschwiegene Beschaffenheitsmerkmale, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(2) Soweit wir wegen einer fahrlässigen Verletzung sog. Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten dem Grunde nach haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung desselben typischerweise zu erwarten sind. Die vorbeschriebene Begrenzung gilt nicht im Falle einer von uns übernommenen Garantie für den Nichteintritt solcher Schäden.

(3) Wir haften nicht

(a) bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. bei aus unserer Sicht notwendiger zusätzlicher Arbeiten; bei Hindernissen, für die der Kunde ursächlich ist; bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung; bei Schwierigkeiten in der Beschaffung von Material, Rohstoff, Energie, notwendiger behördlicher Genehmigungen; rechtmäßige Aussperrungen; Transportverzögerungen; Streiks; Betriebsstörungen aller Art oder Mangel an Arbeitskräften). Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und Hindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(b) bei fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht unserer gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit uns der Abschluss einer Haftpflichtversicherung weder möglich noch zumutbar war;
(c) für Schäden, die aus Lieferungen oder Leistungen resultieren, die auf den vom Kunden geprüften Vorlagen beruhen (z.B. Zeichnungen, Konstruktionspläne, etc. und als Fertigungsgrundlage freigegeben wurden. Gleiches gilt bei Erbringung von Werkleistungen nach den Vorgaben des Kunden, wodurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir werden den Kunden, soweit dies für uns erkennbar ist, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinweisen; eine Prüfungspflicht unsererseits im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht nicht;
(d) soweit wir technische Auskünfte erteilt haben oder beratend tätig wurden und diese Leistung unentgeltlich erfolgte und nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehörte;
(e) für die Folgen von Beanstandungen des Kunden, für die wir nach § 7 keine Gewähr übernommen haben.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Soweit die anlässlich der Reparatur des Leistungsobjekts eingefügten Bauteile oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile desselben werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich all unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und erklären wir aus diesem Grunde den Rücktritt vom Vertrag, haben wir Anspruch auf Herausgabe des Leistungsobjekts zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile. Erfolgt die Montage des Leistungsobjekts beim Kunden, so hat er uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau der eingebauten Teile beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

(3) Aufgrund unserer Forderung gegenüber dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsobjekt des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch geltend gemacht werden wegen bestehender Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen, soweit diese mit dem Leistungsobjekt im Zusammenhang stehen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das Leistungsobjekt pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten nötig sind, hat diese der Kunde auf seine Kosten durchzuführen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Wir werden die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir behalten uns die Klageerhebung am Sitz des Kunden vor.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

Stand: Jan. 2011

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